Geschäftsbericht 2024
STATUTEN ÄNDERUNG Eine Prüfung durch das Bundesamt für Wohnungswesen hat ergeben, dass unsere Statuten nicht mehr alle Anforderungen erfüllen, um im Sinne des Wohnraum förderungsgesetzes als gemeinnützige Organisation anerkannt zu werden.
In Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen BWO beantragen wir, die Statuten der BG Matt wie folgt anzupassen: 4. Finanzielle Bestimmungen Genossenschafts kapital Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile 2) Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksich tigung der Bilanz und Ertragslage und der allgemeinen Zinsverhältnisse alljährlich den Zinssatz. Dabei darf der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne be sondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz und gegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbauförderung vorgesehenen Grenzen nicht überschritten werden. 2) Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksichti gung der Bilanz und Ertragslage und der allgemeinen Zins verhältnisse alljährlich den Zinssatz. Die Verzinsung des Genossenschaftskapital darf den höchstzulässigen Zins satz von 6% für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. A des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) nicht übersteigen. Erklärung der Statutenänderung: Werden Genossenschaftsanteile ausgegeben, so fällt grundsätzlich eine Emissionsabgabe an. Eine Befrei ung von dieser Abgabe setzt unter anderem vor aus, dass der im ‹Bundesgesetz über die Stempel abgaben› erwähnte Zinssatz für die Verzinsung des Genossenschaftskapitals, welcher für die Befreiung nicht überstiegen werden darf, in den Statuten expli zit angegeben wird. Wortlaut bisher Wortlaut neu
Erklärung der Statutenänderung: Die Revisionsstelle wird für eine vordefinierte Zeit von eins bis drei Jahren gewählt. Mit der Revision des Aktienrechts kann die Revisionsstelle von der Generalversammlung nicht mehr jederzeit mit sofor tiger Wirkung abberufen werden, sondern nur noch aus wichtigen Gründen.
6. Schlussbestimmungen Auflösung durch Liquidation zw. Fusion Art. 35 Liquidationsüberschuss
Erklärung der Statutenänderung: In den Statuten ist zu regeln, was bei einer theore tischen Liquidation der Genossenschaft mit deren Vermögen resp. Liquidationsüberschuss geschieht. Gemäss ‹Verordnung über die Förderung von preis günstigem Wohnraum› muss der Liquidationserlös an eine Organisation fliessen, welche den Zweck ver folgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu trag baren finanziellen Bedingungen zu decken. 1) Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rückzahlung sämtlicher Genossenschafts anteile zum Nennwert verbleibt, wird vollumfänglich ei ner natürlichen oder juristischen Person übereignet, wel che gleiche oder ähnliche Zwecke und Ziele wie die auf gelöste Genossenschaft verfolgt. 2) Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten. 1) Genossenschaftsvermögen, das nach der Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung sämtlicher Ge nossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird ei ner Organisation übertragen, welche den Zweck ver folgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken, dies mit der Aufla ge, es zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungs baus zu verwenden. 2) Subventionsbestimmungen von Bund, Kantonen, Ge meinden und deren Anstalten bleiben vorbehalten. Wortlaut neu Wortlaut bisher
5. Organisation Revisionsstelle Art. 32 Wahl
3) Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist mög lich. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberu fen werden. 3) Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist mög lich. Sie kann nur aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Wortlaut bisher
Mit diesen Änderungen werden die Statuten somit an das aktuelle Gesetz angepasst.
Andreas Meier Mitglied Vorstand Rechtsanwalt und Notar
Wortlaut neu
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