Mattpost 14 | 08/2014
D A R L E H E N S K A S S E
Neue Darlehenskasse ersetzt Genossenschafterkonti Seit längerer Zeit hat sich der Vorstand Gedanken darüber gemacht, die bisherigen Genossenschafterkonti durch eine neue Lösung zu ersetzen.
Markus Helfenstein Für die mittelfristig geplanten Investiti- onen müssen zusätzliche Eigen- mittel zur Verfügung stehen. Die benötigten Eigenmittel will der Vorstand allerdings nicht nur mit zusätzlichemAnteilscheinkapital generieren, weil dies für die Genossenschaft sehr teuer wäre (Verzinsung aktuell bei 3,25%). DieDarlehenskasse ist für die Ge- nossenschaft interessant, weil die Banken auch dieses Kapital als Ei- genkapital betrachten. Aber auch für die Genossenschafterinnen und Genossenschafter ist eine Einlage in die Darlehenskasse in- teressant. Der aktuelle Zinssatz von 1.75% ist deutlich attraktiver, als z.B. eine Kassenobligationmit einer Laufzeit von 8 Jahren bei ei- ner Schweizer Bank. Das Reglement der Darlehens- kasse der BGMatt basiert auf dem Musterreglement des Verbandes «wohnbaugenossenschaften schweiz». Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat uns bestätigt, dass die Entgegen- nahme von Darlehen durch die BG Matt den Voraussetzungen von Art. 3a Abs. 4 lit. d Bankver- ordnung entspricht. Vorausset- zung dafür ist, dass die entgegen- genommenen Gelder ausschliess- lich gemäss dem statutarischen
Zweck der BG Matt verwendet werden dürfen. Für die bisher geführten Genos- senschafterkonti fehlte eine klare statutarische Regelung, und das bisherige Reglement hätte einer Beurteilung durch die FINMA wohl nicht problemlos stand- gehalten. Wann tritt das neue Reglement in Kraft? Gemäss Beschluss der General- versammlung vom 02. Mai 2014 wurden die Statuten der BG Matt mit folgendem Artikel ergänzt: Art. 14 A Darlehenskasse 1. Die Mitglieder und Personen, die der Genossenschaft nahe ste- hen, können in der Darlehens- kasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen. 2. Einzelheiten regelt der Vor- stand in einem Reglement. Sobald die neu gedruckten Sta- tuten und das Reglement vorlie- gen, erhalten die Genossenschaf- ter/innen eine schriftliche Information und den Hinweis, wann das neue Reglement in Kraft gesetzt wird.Voraussichtlich wird dies am 1. September oder am 1. Oktober 2014 der Fall sein. Für die bisherigen Genossen- schafter/innen besteht während einer Übergangsfrist bis zum 31.
Dezember 2014 die Möglichkeit, bestehende Guthaben auf dem Genossenschafterkonto zu be- ziehen. Andernfalls erfolgt auto- matisch der Transfer in die neue Darlehenskasse. Welche Geldanlagen bietet die Baugenossenschaft Matt? Mitglieder der Genossenschaft können gemäss Statuten Anteil- scheine im Wert von CHF 30‘000 erwerben. Jeder weitere Erwerb muss durch den Vorstand ge- nehmigt werden. Grundsätzlich dauert eine Mitgliedschaft min- destens fünf Jahre. Weitere Ein- lagen können in die Darlehens- kasse erfolgen. Einlagen über CHF 50‘000 müssen durch den Vorstand genehmigt werden. Die minimale Laufzeit der Einla- gen beträgt zwölf Monate. Wollen Sie den gemeinnützigen Zweck der BG Matt unterstützen und Genossenschafter oder Ge- nossenschafterin werden? Er- kundigen Sie sich auf unserer Website www.bgmatt.ch, kon- taktieren Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns an. Die Ersteinlage für natürliche Personen beträgt mindestens CHF 3‘000, für juri- stische Personen mindestens CHF 5‘000. Wie werde ich Mitglied bei der Baugenossenschaft Matt?
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