Statuten vom 29. April 2016

Durchführung

2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liqui- dator/innen beauftragt.

Art. 35 Liquidationsüberschuss

Liquidations- überschuss

1 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rück- zahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird vollumfänglich einer natürlichen oder juristischen Person übereignet, welche gleiche oder ähnliche Zwecke und Ziele wie die aufgelöste Genossenschaft verfolgt.

2 Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten.

Wohnbauförde- rung

Art. 36 Fusion

Beschluss

1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossen- schaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.

Durchführung

2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu je- doch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.

Bekanntmachungen

Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan

Interne Mittei- lungen

1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mit- teilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handels- amtsblatt.

Publikationen

3 Statuten und ihre Änderungen sind dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Zustimmung vorzulegen.

Art. 38 Inkrafttreten

Statuten Baugenossenschaft Matt

Made with FlippingBook flipbook maker