Statuten vom 29. April 2016
Durchführung
2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liqui- dator/innen beauftragt.
Art. 35 Liquidationsüberschuss
Liquidations- überschuss
1 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rück- zahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird vollumfänglich einer natürlichen oder juristischen Person übereignet, welche gleiche oder ähnliche Zwecke und Ziele wie die aufgelöste Genossenschaft verfolgt.
2 Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten.
Wohnbauförde- rung
Art. 36 Fusion
Beschluss
1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossen- schaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.
Durchführung
2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu je- doch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.
Bekanntmachungen
Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan
Interne Mittei- lungen
1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mit- teilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handels- amtsblatt.
Publikationen
3 Statuten und ihre Änderungen sind dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Zustimmung vorzulegen.
Art. 38 Inkrafttreten
Statuten Baugenossenschaft Matt
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