Staturen vom 2.5.2025
2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Einschränkun gen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht eine Ableh nung nicht zu begründen .
Beitrittsgesuch/ Vorstandsbe schluss
5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung der erforderlichen Ge nossenschaftsanteile.
Beginn
6 Der Vorstand führt eine Liste aller Genossenschafter.
Mitgliederregister
Art. 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlöscht a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Gründe
2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitgliedschaft rich tet sich nach Art. 16 der Statuten.
Rückzahlung Anteile
Art. 9
Austritt
1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäfts jahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitgliedschaft. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungs frist oder auf einen andern Zeitpunkt bewilligen.
Kündigung s frist/Zeitpunkt
2 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Aus tritt nicht mehr erklärt werden.
Einschränkung
Art. 10 Tod
1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer sei ner Erben auf schriftliches Begehren hin in die Rechte und Pflichte n des verstorbe nen Mitgliedes eintreten.
Ehe- bzw. Leben spartner
2 Das Begehren ist innert Jahresfrist nach dem Tod des Mitgliedes schriftlich an den Vorstand einzureichen.
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