Staturen vom 2.5.2025
6.
Schlussbestimmungen
Auflösun g durch Liquidation bzw. Fusion
Art. 3 4 Liquidation
1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jeder zeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.
Beschluss
2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liquidator/innen be auftragt.
Durchführung
Art. 3 5 Liquidationsüberschuss
1 Genossenschaftsvermögen, das nach der Tilgung sämtlicher Schulden und Rück zahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird einer Or ganisation übertragen, welche den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohn raum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken, dies mit der Auflage, es zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu verwenden.
Liquidations - überschuss
2 Subventionsbestimmungen von Bund, Kantonen, Gemeinden und deren Anstal ten bleiben vorbehalten.
Wohnbauförde rung
Art. 3 6 Fusion
1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.
Beschluss
2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu jedoch vor gängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.
Durchführung
Bekanntmachungen
Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan
1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mitteilun gen und Einberufungen erfolgen schriftlich, sofern das Gesetz nicht zwingend et was anderes vorschreibt.
Interne Mitteilun gen
2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.
Publikationen
3 Statuten und ihre Änderungen sind dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Zustimmung vorzulegen.
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